Seit dem 28. Juni 2025 gilt das Barrierefreiheitsstärkungsgesetz. Hier steht mit Paragraf und Quelle, wen es trifft, wen ausdrücklich nicht – und wo die verbreiteten Halbwahrheiten anfangen.
Das Barrierefreiheitsstärkungsgesetz (BFSG) setzt die Richtlinie (EU) 2019/882 – den European Accessibility Act – in deutsches Recht um; konkretisiert wird es durch die zugehörige Verordnung (BFSGV). Beide gelten seit dem 28. Juni 2025. Anders als die BITV 2.0, die den öffentlichen Sektor verpflichtet, richtet sich das BFSG an private Wirtschaftsakteure und unterscheidet dabei streng zwischen Produkten und Dienstleistungen. Für Websites ist praktisch immer die Dienstleistungsseite einschlägig.
Für Produkte und Dienstleistungen, die ab diesem Tag in Verkehr gebracht bzw. erbracht werden.
u. a. für das Anbieten oder Erbringen einer nicht barrierefreien Dienstleistung, § 37 Abs. 1 Nr. 8 BFSG.
Gemeinsame Stelle der 16 Länder mit Sitz in Magdeburg, hat am 26.09.2025 die Arbeit aufgenommen.
§ 1 Absatz 3 BFSG zählt die erfassten Dienstleistungen auf – darunter Telekommunikationsdienste, Personenbeförderung im Fernverkehr, Bankdienstleistungen für Verbraucher, E-Books und die für Websites entscheidende Kategorie: Dienstleistungen im elektronischen Geschäftsverkehr. § 2 Nummer 26 BFSG definiert diese als digitale Dienste, die über Webseiten und über Anwendungen auf Mobilgeräten angeboten und elektronisch sowie auf individuelle Anfrage eines Verbrauchers im Hinblick auf den Abschluss eines Verbrauchervertrags erbracht werden.
An dieser Definition hängt alles Weitere, denn sie verlangt zwei Dinge gleichzeitig: einen Verbraucher und einen Vertragsschluss über die Website oder App. Daraus ergibt sich die Abgrenzung, die in der Praxis am häufigsten missverstanden wird.
Onlineshops, Buchungs- und Bestellstrecken, Online-Terminvereinbarung mit Vertragsschluss, digitale Abos. Dass die verkauften Produkte selbst nicht unter das Gesetz fallen, ändert daran nichts.
Eine Website, die nur informiert und auf Telefon oder E-Mail verweist, erbringt nach der Auslegung der Bundesfachstelle Barrierefreiheit keine Dienstleistung im elektronischen Geschäftsverkehr. Ebenso wenig ein Angebot ausschließlich für gewerbliche Kunden – die Definition setzt einen Verbrauchervertrag voraus.
Nach § 3 Absatz 3 BFSG gilt die Pflicht nicht für Kleinstunternehmen, die Dienstleistungen anbieten oder erbringen. Das ist nach § 2 Nummer 17 BFSG, wer weniger als zehn Personen beschäftigt und höchstens 2 Millionen Euro Jahresumsatz oder Jahresbilanzsumme hat. Die Ausnahme gilt nur für Dienstleistungen, nicht für Produkte.
§ 38 BFSG wird häufig falsch zitiert. Die Übergangsbestimmungen erlauben es, vor dem 28.06.2025 rechtmäßig eingesetzte Produkte noch bis zum 27. Juni 2030 weiter für Dienstleistungen zu nutzen, und lassen vorher geschlossene Verträge längstens bis dahin unverändert. Ein pauschaler Aufschub für Websites folgt daraus nicht.
Das BFSG nennt keine konkrete technische Norm, sondern beschreibt das Ziel: Barrierefrei ist, was für Menschen mit Behinderungen in der allgemein üblichen Weise, ohne besondere Erschwernis und grundsätzlich ohne fremde Hilfe auffindbar, zugänglich und nutzbar ist (§ 3 Absatz 1 BFSG). Konkreter wird die BFSGV: Ihr § 19 verlangt für den elektronischen Geschäftsverkehr unter anderem, dass Informationen über mehr als einen sensorischen Kanal bereitstehen, dass Schriftgröße, Kontrast und Abstände angemessen sind und dass es Textalternativen für nicht-textliche Inhalte gibt.
Der Weg zur Rechtssicherheit läuft über die Konformitätsvermutung: Nach §§ 4 und 5 BFSG wird vermutet, dass die Anforderungen erfüllt sind, wenn harmonisierte Normen eingehalten werden. Als zentrale technische Referenz benennt die Bundesfachstelle Barrierefreiheit die EN 301 549; deren veröffentlichte Fassung V3.2.1 verweist für Web-Inhalte auf die WCAG in den Stufen A und AA, derzeit in Version 2.1. Eine aktualisierte Fassung soll auf WCAG 2.2 verweisen. Weil 2.2 auf 2.1 aufbaut, ist sie die tragfähigere Arbeitsgrundlage.
Die Website oder App, über die der Vertrag zustande kommt, muss die Anforderungen erfüllen – von der Produktseite über den Warenkorb bis zur Bestätigung.
Nach § 14 Absatz 1 Nummer 2 BFSG darf die Dienstleistung nur angeboten werden, wenn die Informationen nach Anlage 3 Nummer 1 BFSG erstellt und für die Allgemeinheit barrierefrei zugänglich gemacht wurden – in der Praxis eine eigene Erklärung zur Barrierefreiheit, verlinkt wie Impressum und Datenschutzerklärung.
Wer sich auf eine grundlegende Veränderung der Wesensmerkmale (§ 16 BFSG) oder eine unverhältnismäßige Belastung (§ 17 BFSG) beruft, muss das dokumentieren, fünf Jahre aufbewahren, die Behörde informieren und die Bewertung alle fünf Jahre erneuern.
Verbraucher können sich an die MLBF wenden; daneben steht das Schlichtungsverfahren nach dem Behindertengleichstellungsgesetz offen.
§ 37 BFSG stuft Verstöße als Ordnungswidrigkeiten ein, gestaffelt nach Schwere: bis zu 100.000 Euro unter anderem für das Anbieten oder Erbringen einer nicht barrierefreien Dienstleistung (§ 37 Absatz 1 Nummer 8), bis zu 10.000 Euro in den übrigen Fällen, etwa bei Verstößen gegen Informationspflichten. Zuständig ist die Marktüberwachungsstelle der Länder (MLBF) in Magdeburg, eine gemeinsame Einrichtung aller 16 Bundesländer. Sie wird von Amts wegen und auf Hinweise hin tätig und kann anordnen, dass Mängel behoben werden.
Eine ehrliche Einordnung gehört dazu: Uns sind keine belastbaren Zahlen zu tatsächlich verhängten Bußgeldern bekannt, und wir nennen deshalb auch keine. Der realistischere Druck kommt aus zwei anderen Richtungen – aus Beschwerden von Menschen, die deine Website nicht bedienen können, und aus Ausschreibungen und Einkaufsprozessen, in denen Barrierefreiheit inzwischen abgefragt wird. Wer erst reagiert, wenn Post von der Behörde kommt, arbeitet unter Zeitdruck an etwas, das mit Vorlauf deutlich günstiger zu lösen ist.
Nur, wenn sie eine vom BFSG erfasste Dienstleistung erbringt. Für Websites ist das in der Regel die Kategorie „Dienstleistungen im elektronischen Geschäftsverkehr" nach § 2 Nummer 26 BFSG: digitale Dienste, die über Webseiten oder Apps angeboten und elektronisch auf individuelle Anfrage eines Verbrauchers im Hinblick auf den Abschluss eines Verbrauchervertrags erbracht werden. Ein Onlineshop oder eine Buchungsstrecke fällt darunter. Eine reine Informationsseite ohne Vertragsschluss nach der Auslegung der Bundesfachstelle Barrierefreiheit nicht.
Möglicherweise. § 3 Absatz 3 BFSG nimmt Kleinstunternehmen aus, die Dienstleistungen anbieten oder erbringen. Kleinstunternehmen ist nach § 2 Nummer 17 BFSG, wer weniger als zehn Personen beschäftigt und entweder höchstens 2 Millionen Euro Jahresumsatz oder höchstens 2 Millionen Euro Jahresbilanzsumme aufweist. Zwei Einschränkungen: Die Ausnahme gilt nur für Dienstleistungen, nicht für Produkte – und sie greift nur, solange beide Bedingungen erfüllt sind. Wächst das Unternehmen über die Schwelle, endet die Ausnahme.
Nein, jedenfalls nicht als pauschaler Aufschub. § 38 BFSG erlaubt es Dienstleistungserbringern, Produkte, die sie vor dem 28. Juni 2025 rechtmäßig für die Erbringung von Dienstleistungen eingesetzt haben, noch bis zum 27. Juni 2030 weiter einzusetzen; vor diesem Stichtag geschlossene Dienstleistungsverträge dürfen bis zu ihrem Ablauf, längstens bis zum 27. Juni 2030, unverändert fortbestehen. Für Selbstbedienungsterminals gilt eine eigene Frist von längstens 15 Jahren ab Inbetriebnahme. Eine allgemeine Schonfrist für neue Web-Angebote ergibt sich daraus nicht.
Das Gesetz selbst nennt keine Version. Es arbeitet mit einer Konformitätsvermutung: Wer harmonisierte Normen einhält, bei dem wird nach §§ 4 und 5 BFSG vermutet, dass die Anforderungen erfüllt sind. Als zentrale technische Referenz benennt die Bundesfachstelle Barrierefreiheit die EN 301 549; deren veröffentlichte Fassung V3.2.1 verweist für Web-Inhalte auf die WCAG in den Stufen A und AA, aktuell in Version 2.1. Eine aktualisierte Fassung der Norm soll laut Bundesfachstelle auf WCAG 2.2 verweisen. Weil WCAG 2.2 auf 2.1 aufbaut, ist es die tragfähigere Arbeitsgrundlage.
Zuständig ist die Marktüberwachungsstelle der Länder für die Barrierefreiheit von Produkten und Dienstleistungen (MLBF) in Magdeburg, eine gemeinsame Einrichtung der 16 Bundesländer, die am 26. September 2025 ihre Arbeit aufgenommen hat. Sie wird von Amts wegen und auf Hinweise hin tätig. Verstöße sind nach § 37 BFSG Ordnungswidrigkeiten: bis zu 100.000 Euro unter anderem für das Anbieten oder Erbringen einer nicht barrierefreien Dienstleistung, bis zu 10.000 Euro in den übrigen Fällen. Daneben können Verbraucherinnen und Verbraucher ein Schlichtungsverfahren nach dem Behindertengleichstellungsgesetz anstoßen.
Wir geben hier keine Rechtsauskunft weiter, die wir nicht belegen können. Alle Angaben auf dieser Seite stammen aus den folgenden Gesetzestexten und Veröffentlichungen – lies sie im Zweifel selbst nach, sie sind frei zugänglich.
Wir sind eine Webagentur, keine Rechtsanwaltskanzlei. Dieser Text gibt den Stand unserer Recherche vom 26. Juli 2026 wieder und ersetzt keine Rechtsberatung. Ob und wie das BFSG auf deinen konkreten Fall zutrifft, klärst du verbindlich nur mit einer Anwältin oder einem Anwalt.
Stand der Angaben: 26. Juli 2026
Du weißt jetzt, ob du betroffen bist. Der nächste Schritt ist die Prüfung, wie deine Seite tatsächlich dasteht.
WeiterlesenKontrast, Typografie, Fokuszustände und Zoom-Verhalten werden im Entwurf entschieden. Wer sie dort mitdenkt, spart sich das spätere Nachbessern.
Webdesign ansehenSemantisches Markup, Tastaturbedienung und Fokusführung gehören in die Komponenten – nicht in ein nachträglich eingebundenes Overlay-Skript.
Webentwicklung ansehen
Erzählen Sie uns kurz von Ihrem Projekt – wir melden uns mit einer ehrlichen Einschätzung.